Satzung

Satzung Dorferneuerungsverein Ahlerstedt


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Dorferneuerungsverein Ahlerstedt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.(2) Sitz des Vereins ist Ahlerstedt.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, besonders die Baudenkmalpflege sowie Heimatpflege und Heimatkunde. Dabei unterstützt und berät er die Bürger und die Entscheidungsträger öffentlicher Belange.§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Veloein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins‘
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1992.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Minderjährige können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglieder werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit schriftlicher Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist das entsprechende Mitglied.persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. § 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden . Bei Bedarf können weitere Mitglieder a1s Beisitzer in den Vorstand gewählt werden, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewäh1t.Er b1eibt so1ange im Amt, bis eine Neuwah1 erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitg1ied für den Rest des ausgeschiedenen Vorstandsmitg1ieds.

(3) Zur Erreichung des Vereinsziels setzt der Vorstand Arbeitsgruppen ein.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1, Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung; hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsjahres für das kommende Geschäftsjahr,
b) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands
e) Wahl des Kassenwarts und Schriftführers.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.

(5) Gewählt und abgestimmt wird durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Satzungsänderungen müssen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.November eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde.Ahlerstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 12.10.1992 Unterschriften gemäß Anhang